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Statuten

 

Verein Jazz-Live, 15. Juni 2023

Art. 1    Name und Sitz

1      Unter dem Namen Verein Jazz-Live Basel besteht ein Verein i.S.v. Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.

Art. 2    Zweck

1      Zweck ist die Förderung des Jazz in der Region Basel auf gemeinnütziger Basis, insbesondere die Ermöglichung von Auftritten junger regionaler Berufsmusiker:innen. Es wird ein möglichst intensiver Kulturaustausch innerhalb der Region sowie zwischen dieser und entsprechenden Institutionen in der Romandie und in der italienischen Schweiz angestrebt. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

2      Der Verein unterstützt zu diesem Zweck insbesondere ein Vereins- und Club-Lokal mit einem kulturellen Auftrag und einem regelmässigen Konzertprogramm, das er durch Beschluss des Vorstands auch selbst betreiben kann.

Art. 3    Mittel

1      Zur Unterstützung des Kulturbetriebs des Club-Lokals sowie zur Deckung der Betriebskosten und der Investitionen finanziert sich der Verein Jazz-Live Basel aus Mitgliederbeiträgen, dem Verkauf von Member Cards, öffentlichen und privaten Zuwendungen, Gönner- und Sponsorenbeiträgen, Ergebnisbeiträgen aus dem Restaurationsgeschäft, Musikzuschlägen, die von Clubbesuchern erhoben werden, sowie soweit möglich von zusätzlichen Einnahmen (wie Vermietung des Clublokals etc.).Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2      Der Verein Jazz-Live Basel ist politisch und konfessionell unabhängig.

Art. 4    Mitgliedschaft

1      Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Natürliche Personen erhalten eine Member Card Standard.

2      Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand kann diese Kompetenz an Mitarbeitende delegieren.

3      Der jährliche Mitgliedschaftsbeitrag beträgt CHF 100.-. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen für einzelne Personen/Gruppen reduzierte Mitgliedschaftsbeiträge erheben. Bei unterjährigem Beitritt kann der Beitrag pro rata temporis ermässigt werden.

4      Der Vorstand entscheidet über Vorzüge und Preise von Member Cards und kann Member Cards der verschiedenen Kategorien gratis an Personen abgeben, die sich für den Club in irgendeiner Form eingesetzt haben, sowie zu Werbezwecken. Einzig Inhaber:innen einer Gold oder Silber Member Card sind automatisch Mitglieder des Vereins, Inhaber:innen von Green Cards sind keine Vereinsmitglieder.

5      Alle Mitglieder haben an den Mitgliederversammlungen eine Stimme und sind in den Vorstand wählbar.

Art. 5    Beendigung der Mitgliedschaft

1      Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss, Tod – oder Auflösung der juristischen Person – des Mitglieds.

2      Die Mitgliedschaft endigt mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand durch das austretende Mitglied per Jahresende oder durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags auf das Ende der bereits bezahlten Periode.

3      Jedes Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung endgültig ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

4      Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu zahlen.

Art. 6    Organe

Art. 6.1                    Die Vereinsversammlung

1      Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal innert 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Die Einladung erfolgt durch Anschlag im Vereinslokal – an die Gold und Silver Card Members brieflich (bei Einverständnis per E-Mail) – mindestens 20 Tage zum Voraus unter Angabe der Traktanden.

2      Anträge zur Traktandierung an der Vereinsversammlung sind spätestens bis Ende März des laufenden Jahres an den Vorstand einzureichen.

3      Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels aller Mitglieder einberufen werden. Im letzteren Fall hat die Vereinsversammlung innert 4 Wochen ab Antrag an den Vorstand stattzufinden.

4      In die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen:

a)   Die Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung und Entgegennahme des Jahresberichts
b)   Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
c)   Déchargeerteilung an den Vorstand
d)   Genehmigung des Jahresbudgets
e)   Wahl des/der Präsidenten:in und der übrigen Vorstandsmitglieder
f)     Wahl der Revisor:innen
g)   Allfällige Statutenänderungen inkl. Änderung des Mitgliederbeitrages
h)   Beschluss über alle vom Vorstand oder seitens der Mitglieder eingebrachten Anträge.

5      Die nach Vorschrift einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig. Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt worden sind, darf ein Beschluss nur gefällt werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangen.

6      Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen und Statutenänderungen mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder. Verlangt kein Mitglied die Auszählung, sind Beschlüsse und Wahlen ohne Auszählung zulässig.

Art. 6.2                    Der Vorstand

1      Der Vorstand wird durch die Vereinsversammlung jeweils für ein Jahr gewählt und besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Bei der Wahl ist auf Diversität im Vorstand zu achten, wobei die Mitglieder aktiv im Berufs- resp. Kulturleben stehen sollen. Wiederwahl ist bis zu höchstens 10 vollständigen Jahren zulässig.

2      Der/die Präsident:in wird von der Vereinsversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

3      Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder und kann auch per Zirkularbeschluss (sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt), elektronisch und telefonisch beschliessen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Präsident:in doppelt.

4      Der Vorstand ist zu allen Massnahmen berechtigt, die nicht der Vereinsversammlung ausdrücklich vorbehalten sind. Der Vorstand ist berechtigt, Personen anzustellen und u.a. operative Aufgaben anderen Personen zu übertragen.

5      Für Korrespondenzen und Verträge, welche den Verein finanziell verpflichten, zeichnen zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich mit Unterschrift zu Zweien. Der Vorstand kann die Zeichnungsberechtigung an Nicht-Vorstandsmitglieder delegieren.

6      Die Vorstandsmitglieder können auf untraktandierten Antrag an die Vereinsversammlung für ihre Mitarbeit je mit maximal CHF 2‘000 pro Jahr entschädigt werden.

Art. 6.3                    Die Revisionsstelle, der/die Revisor:in

1      Die Revisionsstelle resp. der/die Revisor:in wird jährlich durch die Vereinsversammlung zur Überprüfung der Rechnungsführung gewählt. Die Revisionsstelle, resp. der/die Revisor:in hat dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionsstätigkeit mit begründeter Empfehlung auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung zu erstatten.

Art. 7    Verbindlichkeiten des Vereins

1      Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jegliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 8    Auflösung des Vereins

1      Der Verein Jazz-Live Basel wird aufgelöst:

a)   durch Vereinsbeschluss, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen;
b)   von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.

2      Das restliche Vereinsvermögen wird nach Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten einer gemeinnützigen Institution mit ähnlichem Zwecke zugewiesen.

 

 

Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 15. Juni 2023 beschlossen und ersetzen diejenigen vom 14. März 1999.